Liebe Besucher unserer Home-Page !

Uns ist bewusst, dass die aktuelle Situation für alle Mandanten große Herausforderungen mit sich bringt. Neben der Sorge um Gesundheit steht für viele Unternehmen und Selbständige derzeit auch die Frage nach dem Fortgang der Geschäfte und damit im Zweifel auch die Frage nach dem wirtschaftlichen Überleben Tag für Tag im Mittelpunkt.

Wir sehen es als unsere Aufgabe, Ihnen auch in dieser besonderen Situation so gut wie möglich zur Seite zu stehen!

Wenn wir alle gemeinsam das Virus bekämpft haben, lassen Sie uns eine gute Tat für den Rest von diesem Jahr vollbringen: Machen Sie Urlaub in Deutschland, essen Sie bitte in unseren Restaurants und bleiben Sie in der Heimat! Kaufen Sie deutsche, regionale Produkte ein und unterstützen somit alle Unternehmen, die es unverschuldet (!) schwer haben!

Stand: 17.02.2022

Neuerungen zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022

  • Verlängerung des Förderzeitraums bis Juni 2022

 

Stand: 14.01.2022

Neuerungen in Stichpunkten


Überbrückungshilfe IV

Verlängerung Überbrückungshilfe III plus in separatem Programm -
Änderungen Überbrückungshilfe IV auf einen Blick:

  • Antrag auf Überbrückungshilfe IV über Steuerberater ab Anfang/Mitte Februar 2022 geplant
  • Förderzeitraum Januar bis März 2022
  • Antragstellung bis zum 30.04.2022
  • Änderungsanträge bis zum 30.06.2022
  • Antragsberechtigung: Tätigkeit muss vor dem 01.10.2021 aufgenommen worden sein
  • Keine Geschäftsaufgabe bis 31.03.2022 bzw. vor Auszahlung des Zuschusses
  • Vergleichszeitraum Januar bis März 2019 oder bei kleinen Unternehmen Durchschnittsjahresumsatz 2019
  • Umsatzrückgang von 30% zum Referenzmonat erforderlich
  • Änderung Eigenkapitalzuschuss: Corona-bedingter Umsatzeinbruch von mindestens 50 % im Durchschnitt in den Monaten Dezember 2021 und Januar 2022: Eigenkapitalzuschuss von 30 % auf die Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 des Fixkostenkataloges
  • Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten bei Umsatzeinbruch von mindestens 50 % im Dezember 2021: Eigenkapitalzuschuss von 50 %
  • Kleinbeihilfe auf 2,3 Mio. € erhöht
  • Sonderregelung Januar 2022: Freiwillige Schließung Gastro bei Unwirtschaftlichkeit (Nachweis erforderlich)
  • Umsatzeinbruch > 70 % => 90 % Kostenerstattung
  • Umsatzeinbruch 50 % - 70 % => 60 % Kostenerstattung
  • Umsatzeinbruch > 30 % - 50 % => 40 % Kostenerstattung
  • Keine Förderung von baulichen Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen und Digitalisierungskosten
  • Neu: Kosten für Einlasskontrollen/ Zugangsbeschränkungen im Rahmen von Hygienemaßnahmen
  • Barzahlungen von Fixkosten sind ausgeschlossen!!!
  • Vorkassenrechnungen werden nur noch akzeptiert, wenn die Lieferung/Leistung zum Zeitpunkt der Antragstellung bezogen werden kann; ansonsten Ansatz in Schlussrechnung, wenn die Lieferung/Leistung innerhalb der Antragsfrist erbracht wird


Verlängerung Neustarthilfe
 

  • Verlängerung bis zum 31.03.2022
  • Antragstellung bis zum 30.04.2022
  • Antrag über Steuerberater erst im Februar möglich, Eigenantrag schon jetzt möglich
  • Betriebskostenpauschale von 1.500,00 € pro Monat
  • Gründung bis 30.09.2021
  • Endabrechnung Eigenantrag bis 30.06.2022, über Steuerberater 31.12.2022


Weitere Änderungen

 Verlängerung bis zum 31.03.2022 von: 

  • Härtefallhilfen
  • Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen
  • Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen
  • Programm Coronahilfen für Profisport
  • Kfw-Sonderprogramm
  • Kurzarbeitergeld unter Änderung bei den SV-Beiträgen
  • Baden-Württemberg: Unternehmerlohn
Stand: 08.12.2021

Stundung im vereinfachten Verfahren
Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich Betroffene können bis Ende Januar 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis dahin fälligen Steuern stellen. Die Finanzverwaltung kann diese dann bis zum 31.3.2022 stunden. Das Finanzamt kann dann nochmals Anschlussstundungen bis 30.6.2022 gewähren. Positiv ist: Die Finanzverwaltung kann auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichten!

Vollstreckungsaufschub im vereinfachten Verfahren
Teilt ein Vollstreckungsschuldner dem Finanzamt bis Ende Januar 2022 mit, dass er nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, ist das Finanzamt angehalten, bis Ende März 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen (bei bis zum 31.1.2022 fällig gewordenen Steuern) abzusehen. Auch Säumniszuschläge in diesem Zusammenhang sind grundsätzlich zu erlassen.

Stand: 24.11.2021

Überbrückungshilfe IV

Die Bundesregierung hat angekündigt, für Unternehmen die Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum Januar bis Ende März 2022 fortzuführen. Ebenso wird die aktuell geltende Neustarthilfe Plus für Selbständige für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt. Für Weihnachtsmärkte, die aktuell besonders betroffen sind, werden erweiterte Möglichkeiten im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV zur Verfügung gestellt.

Grundsätzlich bleiben in der Überbrückungshilfe IV die Zugangsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe III Plus bestehen. Antragsberechtigt sind weiterhin Unternehmen, die einen Corona-bedingten Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen können. Auf Empfehlung des Bundesrechnungshofs erhalten Unternehmen in der Überbrückungshilfe IV bei Umsatzausfällen ab 70 % bis zu 90 % der Fixkosten erstattet. In der Überbrückungshilfe III Plus bleibt es bei einer Erstattung von 100 % für diese Unternehmen.

Für Aussteller auf Weihnachtsmärkten, die von der aktuellen Situation besonders betroffen sind, werden erweiterte Möglichkeiten geschaffen. Im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV wird ihnen der Zugang zum Eigenkapitalzuschuss erleichtert: Es muss nur für einen Monat ein relevanter Umsatzrückgang nachgewiesen werden. Die Aussteller auf Weihnachtsmärkten  können jetzt schon von der Überbrückungshilfe III Plus profitieren über die Abschreibung auf verderbliche Ware oder Saisonware.

Neustarthilfe Plus

Die  Neustarthilfe für Selbständige wird  bis Ende März 2022 verlängert. Soloselbständige können hier weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.

Härtefallhilfen

Verlängert bis Ende März 2022 werden auch die Härtefallhilfen, die in Zuständigkeit der Bundesländer liegen. Die Antragsfrist für die Härtefallhilfe Schleswig-Holstein wird zunächst bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Verlängerung Antragspflicht Überbrückungshilfe III Plus /Neustarthilfe Plus:

Die Antragsfrist der Überbrückungshilfe III Plus und der Neustarthilfe III Plus wurden verlängert und enden am 31.3.2022. Die Schlussabrechnungen hierfür können bis zum 31.12.2022 eingereicht werden. Für die vorhergehenden Hilfen sind die Schlussabrechnungen bis zum 30.06.2022 einzureichen. Über etwaige Verlängerungen wird derzeit noch diskutiert. Eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2022 ist angekündigt.

Verlängerung Kurzarbeitergeld:
Mit der Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeld¬Verlängerungs-Verordnung - KugverlV) wird die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert. Zusätzlich werden auch die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. März 2022 verlängert. Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird dabei auf die Hälfte reduziert.

Stand: 01.08.2021

Überbrückungshilfe III plus:

Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020.  Die Bedingungen entsprechen denjenigen der Überbrückungshilfe III.
Neu im Vergleich zur Überbrückungshilfe III ist für die Monate Juli bis September 2021 eine „Restart-Prämie“, die denjenigen Unternehmen eine Personalkostenhilfe bietet, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal schneller aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen. Die Restart-Prämie kann für die genannten Monate alternativ zur Personalkostenpauschale beantragt werden. Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft können zusätzliche Förderungen beantragen. Bei Erstantragstellung werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat bzw. insgesamt bis zu 600.000 Euro).
Unternehmen, die im Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt waren und im Juli 2021 von Starkregen und Hochwasser betroffen waren, können ebenfalls Überbrückungshilfe III Plus beantragen. Detaillierte Information hierzu finden Sie in Ziffer 5.7 der FAQ.

Neustarthilfe plus:

Die Neustarthilfe Plus schließt mit höheren Vorschüssen an die Neustarthilfe an und umfasst die Förderzeiträume 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember 2021. Die Förderbedingungen für beide Förderzeiträume sind identisch. Die Neustarthilfe Plus unterstützt weiterhin bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie mit bis zu 4.500,00 €, bei Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit bis zu 18.000,00 €. Für die beiden Zeiträume ist jeweils ein gesonderter Antrag zu stellen.

Stand: 21.06.2021

Deutscher Steuerberaterverband erfolgreich: Verlängerte Antragsfristen bei Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe

 

Gute Nachrichten für betroffene Unternehmen und ihre Berater: Die Fristen zur Einreichung von Erstanträgen und Änderungsanträgen bei der Überbrückungshilfe III und für Anträge zur Neustarthilfe wurden nach aktuellen Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) bis zum 31.10.2021 verlängert. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte sich für eine Verlängerung stark gemacht.


Mit der Fristverlängerung soll unter anderem sichergestellt werden, dass die betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit erhalten, ihre Anträge auf Basis der tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklung und des geltenden beihilferechtlichen Rahmens stellen zu können.

Ursprünglich endete die Antragsfrist am 31.8.2021. Unverändert zu beachten bleibt: Bei der Überbrückungshilfe III können - wie bereits berichtet - nur diejenigen Neuanträge eine Abschlagszahlung erhalten, die bis zum 30.6.2021 eingegangen sind.


Weitere Informationen zur Antragstellung sind unter anderem im FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe III und im FAQ-Katalog zur Neustarthilfe auf den Webseiten des BMWi abrufbar.

Stand: 13.04.2021

Änderungen in den FAQ zur Überbrückungshilfe III vom 13.04.2021 auf einen Blick:

 

    1. Weltweite Umsatzdefinition:
      Klarstellung, dass die Umsatzgrenze im Verbund weltweit max. 750 Mio. € beträgt (Ausnahme: Von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche, mind. 30% Anteil in 2019)
    2. Änderungen Definition Unternehmen / Soloselbständiger: zusätzlicher Stichtag 29.02.:
      Mitarbeiter Stichtag 29. Februar 2020 oder 31.12.2020: Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum Stichtag 31. Dezember 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte (inklusive gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen).
    3. Zusätzlicher Ermittlungszeitraum Haupterwerb Januar 2020:
      Neu Wahlrecht: Alternativ kann für die Ermittlung des Haupterwerbes 2019, der Januar 2020 oder Februar 2020 herangezogen werden.
    4. Klarstellung Kapitaleinkünfte im Betriebsvermögen:
      Kapitaleinkünfte zählen nicht zu den Einkünften aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit. Bezugspunkt ist das Jahr 2019.
    5. Einpersonenkapitalgesellschaft ohne GF-Bezüge:
      Unentgeltlich tätige Gesellschafter-Geschäftsführer von Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, können einen Nachweis führen, dass sie im Haupterwerb, d.h. mit ihrer Erwerbstätigkeit ausschließlich, für das Unternehmen tätig sind.
    6. Verschiebung Gründungstichtag auf den 31.10.2021:
      Antragsberechtigung auch bei Gründung von 1.5.-31.10.2020
    7. Umsatzwahlrecht bei betrieblichen Besonderheiten 2019:
      Antragsteller haben zudem bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit, alternative Zeiträume des Jahres 2019 heranzuziehen (vgl. 5.5 FAQ).
    8. Anhebung der maximalen Förderung auf 100%:
      Die Überbrückungshilfe III erstattet einen Anteil in Höhe von bis zu 100 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
      • Eigenkapitalzuschuss: Bei Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent Aufschläge auf die Überbrückungshilfe III :
      • Im dritten Monat 25 %
      • Im vierten Monat 35 %
      • Fünfter und weiter Monate: 40 Prozent
    9. Entfernung des Verweises der Warenwertabschreibung aus Nr. 4:
      Keine 20% Personalkostenzuschlag mehr für Warenwertabschreibung
    10. Klarstellung Definition operating Leasing:
      Operating leasing = Mietkaufverträgen und Leasingverträgen, bei denen der Gegenstand dem Vermieter bzw. Leasinggeber zugerechnet wird
    11. Verschiebung Hygienemaßnahmen in Nr. 15:
      Keine 20% Personalkostenzuschlag mehr für Warenwertabschreibung
    12. Einschränkung (?) Beispiele Digitalisierung:
      (z. B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen, Lizenzen für Videokonferenzsysteme, erstmalige SEO-Maßnahmen, Website-Ausbau, Neuinvestitionen in Social Media Aktivitäten, Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen, Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind) einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden.
    13. Förderung Kassensysteme:
      Förderungsfähig sind auch Anschaffungen und Erweiterung von elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a Abgabenordnung (AO).
    14. Einschränkung Storno bei kurzfristiger Buchung Reise:
      Es wird unwiderleglich vermutet, dass der Stornierungsgrund nicht ununterbrochen vorlag, wenn zwischen Buchung und geplantem Reiseantritt mehr als vier Wochen liegen. Sollten zwischen Buchung und geplantem Reiseantritt vier Wochen oder weniger liegen, muss gegenüber dem prüfenden Dritten unter Nennung des Stornierungsgrundes dokumentiert werden, ob der Stornierungsgrund zum Zeitpunkt der Buchung vorlag und ob dieser ununterbrochen fortbestand.
    15. Wegfall Anforderung 30% Umsatzrückgang auf Monatsbasis für Reiseindustrie.
    16. Anschubhilfe Reise-/Veranstaltungswirtschaft:
      20 Prozent der im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme als förderfähige Fixkosten
    17. Transparenzregister reicht bei Schlussabrechnung:
      Die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister besteht im Rahmen der Gewährung von Unterstützungsleistungen auch für antragstellende Unternehmen, die nicht ausdrücklich vom Wortlaut des § 20 Absatz 1 GwG erfasst sind. Dies gilt beispielsweise für ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in Deutschland, nicht aber für natürliche Personen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Für ausländische Gesellschaften gilt die Pflicht zur Eintragung ins Transparenzregister nicht, wenn sie entsprechende Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt haben. Soweit die Bewilligungsstelle einen Nachweis über die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse nicht bereits im Rahmen der Antragstellung anfordert, muss die Eintragung ins Transparenzregister spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Schlussabrechnung vorgelegt wird.
    18. Antragsberechtigung bei gemischt gemeinnützigen Unternehmen:
      Gilt nur ein Teil eines Unternehmensverbunds als gemeinnützig, ein anderer Teil (bspw. die Träger) jedoch nicht, gelten die hier genannten Bestimmungen für gemeinnützige Unternehmen nur für den gemeinnützigen Teil des Unternehmensverbundes. Folglich könnte in diesem Fall ein separater Antrag für jedes gemeinnützige Unternehmen bzw. jede gemeinnützige Betriebsstätte im Unternehmensverbund gestellt werden. Für alle nicht-gemeinnützigen Verbundunternehmen könnte insgesamt nur ein gemeinsamer Antrag gestellt werden.
    19. Neufassung der Umsatzperioden bei Neugründung:

      Gründungsdatum des Unternehmens

      Umsatzvergleich für Antragsberechtigung
      Vor dem 1. Januar 2019      Vergleich zum jeweiligen Monat im Jahr 2019

      Zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020

      Vergleich zum Monatsdurchschnitt des Jahres 2019
      oder Vergleich zum Durchschnitt der Monate 01+02/2020
      oder Vergleich zum Durchschnitt der Monate 06-09/2020
      oder Vergleich zum monatlichen Durchschnitt des geschätzten Jahresumsatzes 2020 der erstmaligen steuerlichen Erfassung
       Nach dem 31. Oktober 2020  Unternehmen ist nicht antragsberechtigt
    20. Erweiterung des Berechtigtenkreises Veranstaltungswirtschaft:
      NEU: Unternehmen und Soloselbstständige, die zum Kunsthandwerk zählen und ihre Waren vorrangig in Galerien, auf Messen oder Märkten verkaufen (z.B. Schmuckdesigner, Kunstschmiede, Herstellung von Keramikartikeln etc.).
    21. Entfall Umsatzvoraussetzung 30% Umsatzrückgang für Nachholkosten für Veranstaltungswirtschaft
    22. Klarstellung AfA (Nr. 4):
      Für alle Antragsteller bestehen die Abschreibungsmöglichkeiten für das Anlagevermögen gemäß Nr. 4 des Kostenkatalogs. Für Einzelhändler, Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender zudem Warenwertabschreibung.
    23. Ausschluss Einzelhandel von Pyrotechnik-Sonderregel:
      Die Sonderregelung gilt nicht für Unternehmen des Einzelhandels.
    24. Anpassung Strukturveränderungen an verschobenen Gründungsstichtag:
      Ausschlaggebend ist jeweils die Struktur des Unternehmens am 31. Oktober 2020.
    25. Ankündigung Sonderfonds Kultur:
      Es soll darüber hinaus außerhalb der Überbrückungshilfe III ein Sonderfonds für Kulturveranstaltungen geschaffen werden, der einen Wirtschaftlichkeitsbonus für Corona-bedingt niedrig frequentierte Kulturveranstaltungen und für sowohl in Präsenzform als auch online angebotene Kulturveranstaltungen („hybride Veranstaltungen“) ermöglicht. Hinzukommen soll ein Ausfallfonds für Kulturveranstaltungen, die für die Zeit ab Sommer 2021 geplant werden, aber Corona-bedingt abgesagt werden müssen.
    26. Rückwirkende Geltendmachung der Planungskosten für abgesagte Veranstaltung bis 12 Monate vor der Veranstaltung:
      Förderfähig sind Kosten von Veranstaltungen, die für den Zeitraum März bis Dezember 2020 geplant wurden. Die Erstattung umfasst Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind.
    27. Erweiterter Berechtigtenkreis Warenwertabschreibung:
      Einzelhändler, Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender verderblicher Ware (z. B. Kosmetikstudios, Frisörsalons (Kosmetikprodukte) oder Gastronomie (Lebensmittel)) können die Warenwertabschreibung in Anspruch nehmen.
    28. 70%-Quote stationärer Handel nur im Einzelhandel:
      Einzelhandels-Unternehmen nur, wenn diese im Vergleichsmonat in 2019 mindestens 70 % ihres Umsatzes mit stationärem Handel erzielten.
    29. Erweiterung Warenwertabschreibung um Frühlings-/Sommersaisonware:
      Bei der nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können aktuelle Frühling-/Sommersaisonwaren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. April 2021 eingekauft wurden und bis 31. Mai 2021 ausgeliefert wurden. Inventurstichtag für Sommersaisonware 31.12.2021
    30. Möglichkeit der Direktantragstellung Neustarthilfe auch bei Beteiligung an Personengesellschaften.
Stand: 23.03.2021

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

mit der heutigen Mail erhalten Sie die Zusatzvereinbarung zur Beantragung der Überbrückungshilfe III/Neustarthilfe und eine Excel-Tabelle zur Aufstellung der Fixkosten für die Überbrückungshilfe III.

 

Die Beantragung der Neustarthilfe kann weiterhin als Direktantrag von Ihnen selbst gestellt werden und „neu“ auch über prüfende Dritte erfolgen.

Falls Sie uns mit der Prüfung und ggf. der Antragstellung einer der oben genannten Hilfen beauftragen möchten, lassen Sie uns die Zusatzvereinbarung dementsprechend ausgefüllt und unterschrieben wieder zukommen. Für die Beantragung der Überbrückungshilfe III, ist die Anlage zur Fixkostenaufstellung auszufüllen und ebenfalls einzureichen.   

 

Die Überbrückungshilfe III ist wahlweise mit bzw. ohne Günstigerprüfung zur Neustarthilfe und November- und/oder Dezemberhilfe zu beauftragen. Dieses ist von Ihnen in der Zusatzvereinbarung entsprechend anzukreuzen.    

 

Die Antragsfrist für die genannten Hilfen endet am 31.08.2021.

Stand: 12.03.2021

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

mit der heutigen Mail informieren wir Sie über die erweiterte Berücksichtigung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III.

 

Wir weisen hiermit noch einmal darauf hin, dass es unumgänglich ist, sich mit den jeweiligen FAQ zu den entsprechenden Hilfen auseinanderzusetzen. Ihre stetige Zuarbeit in Form von monatlichen Aufstellungen (z.B. Umsatzprognosen, Fixkosten etc.) ist zwingend erforderlich.

 

Was ist neu:

  • Fixkostenzuschüsse für Monate mit Umsatzeinbußen von mindestens 30 % zwischen November 2020 und Juni 2021
  • Auch größere Unternehmen bis 750 Millionen Euro Jahresumsatz (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche) haben Anspruch
  • Förderhöchstbetrag pro Monat: 1,5 Millionen Euro (bisher 50.000 Euro; Erhöhung auf 3 Millionen Euro für Verbundunternehmen, im Rahmen der Höchstgrenzen der EU-Beihilferegeln).
  • Mehr Fixkosten erstattungsfähig: z.B. auch bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten (auch rückwirkend bis März 2020); Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau eines Onlineshops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro. -> Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum März/2020 – Juni/2021 angefallen sind. Eine reine Beauftragung ist nicht ausreichend! (siehe angehängten Auszug der FAQ)
  • Zusatzregelungen für Reisebranche (Provisionen sowie Erstattung von externen Ausfall- und Vorbereitungskosten sowie eine Personalkostenpauschale für bestimmte Reisen rückwirkend ab März bis Dezember 2020), Kultur- und Veranstaltungsbranche (Erstattung von Ausfall- und Vorbereitungskosten rückwirkend ab März bis Dezember 2020), stationären Einzelhandel (Abschreibungskosten verderblicher Ware und Ware für Wintersaison 2020/2021, die wegen des Lockdown nicht abgesetzt werden konnte; gilt auch für Hersteller und Großhändler verderblicher Waren, für die Gastronomie und Zierpflanzenerzeuger) sowie pyrotechnische Industrie (Transport- und Lagerkosten nach Verkaufsverbot von Silvesterfeuerwerk sowie Förderung von Fixkosten März bis Dezember 2020 bei Umsatzrückgang von mindestens 80 Prozent im Dezember 2020 gegenüber Dezember 2019) -> siehe angehängten Auszug der FAQ

Einen Auszug aus den FAQ zum Thema Fixkosten zur Überbrückungshilfe III sowie Anlagen zur Veranstaltungs- und Kulturbranche, dem Einzelhandel und der Pyrotechnik sind als Anhänge beigefügt.

Hinweis:  Es ist zwingend die bei dem jeweiligen Finanzamt hinterlegte Bankverbindung für die Auszahlung der Fördermittel anzugeben. Dies wird aufgrund der aktuellen Betrugsfälle noch genauer überprüft. Durch eine fehlerhafte Angabe der Bankverbindung, kann es zu Problemen bei der Auszahlung kommen.

Wir bitten, von häufigen Nachfragen und Anrufen abzusehen, um auch in Ihrem Interesse einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Weiter obliegt uns die reine Antragstellung, die Bearbeitung und Auszahlung der Fördermittel kann durch uns nicht beeinflusst werden. Auch hier bitten wir, von Nachfragen abzusehen. Vielen Dank für Ihr Verständnis. 

Stand: 24.02.2021

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

mit dieser E-Mail informieren wir Sie darüber, dass Sie jederzeit Informationen zu steuerlichen Themen und aktuell auch besonders zum Thema Pandemie auf unserer Homepage unter www.consiliarius.eu finden. Zum Beispiel können Sie über den Punkt Service/Mandantenbriefe monatlich wichtige Änderungen im Steuerwesen nachlesen.

Heute erhalten Sie spezielle Informationen über die Neustarthilfe und die Überbrückungshilfe III. Diese kommen für Sie in Frage, wenn Sie in einer Branche tätig sind, die von dem Lockdown und damit den einhergehenden Schließungen betroffen sind.

 

 

Neustarthilfe (Anträge einmalig möglich bis 31.08.2021):

 

Der Antrag auf Neustarthilfe ist selbst - ohne die Inanspruchnahme eines Steuerberaters - zu stellen. Wir unterstützen aber gerne bei der Antragstellung, so wie wir auch bei dem Soforthilfeprogramm im letzten Jahr unseren Mandanten geholfen haben.

 

Sie gilt für Soloselbständige aller Branchen, die

  • ihre selbstständige Tätigkeit als freiberuflich Tätige oder Gewerbetreibende im Haupterwerb ausüben,
  • keine oder nur sehr geringe Fixkosten haben,
  • weniger als eine Vollzeit-Angestellte oder einen Vollzeit-Angestellten beschäftigen,
  • bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
  • keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht haben oder geltend machen und
  • ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben.

Antragsberechtigt sind zunächst nur natürliche Personen, die als FreiberuflerInnen und/oder Gewerbebetreibende ihre selbständigen Umsätze für die Beantragung der Neustarthilfe zugrunde legen möchten. Die entsprechende Tätigkeit wird dabei im Haupterwerb ausgeführt. In einem zweiten, späteren Schritt, wird das Antragsverfahren auch geöffnet für Soloselbständige, die anteilige Umsätze aus Personengesellschaften für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen wollen oder die alleinige Gesellschafterinnen oder alleinige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (d.h. Antragstellung durch juristische Personen) sind. Da der Antrag auf Neustarthilfe nur einmal erfolgen kann, sollte daher bei Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften noch abgewartet werden.

 

Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 % eines 6-monatigen Referenzumsatzes - maximal 7.500,00 €. Eine volle Gewährung der Neustarthilfe kann erfolgen, wenn der Umsatz im Förderzeitraum Januar 2021 bis Juli 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz 2019 um mehr als 60 % zurückgegangen ist. Der Referenzumsatz ist grundsätzlich das 6-fache des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes des Jahres 2019. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe (anteilig) bis zum 30.06.2022 zurückzuzahlen!

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/neustarthilfe.html

 

Die Anträge erfolgen unter (hierzu wird ein ELSTER-Zertifikat benötigt!):

https://direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

 

Falls Sie die Neustarthilfe beantragen möchten oder beantragt haben, teilen Sie uns dies bitte unbedingt mit!

 

 

 

Überbrückungshilfe III (Anträge möglich bis 31.08.2021):

 

Nur durch den Steuerberater zu beantragen!

Die Beantragung der Überbrückungshilfe III ist zwar bereits möglich. Allerdings ist das Antragsportal aktuell noch sehr anfällig und noch nicht abschließend durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bearbeitet. Es stürzt noch häufig ab, ist überlastet oder weist an vielen Stellen noch Fehler auf. Daher empfehlen wir, mit den Anträgen noch etwas zu warten, um Ihnen und uns unnötigen Zeitaufwand zu ersparen.

  • Antragsberechtigt ist jeder, der im jeweiligen Fördermonat (November 2020 bis Juni 2021) einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % ggü. dem Vergleichsmonat 2019 hat. Es wird immer mit 2019 verglichen, nicht in 2021 mit 2020!
  • Die Höhe der Zuschüsse wird am jeweiligen Umsatzrückgang bemessen (wie bereits bei Überbrückungshilfe I und II)
    • Umsatzrückgang von 30 % - 50 %            -> Erstattung von bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten
    • Umsatzrückgang von 50 % - 70 %            -> Erstattung von bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten
    • Umsatzrückgang von mehr als 70 %       -> Erstattung von bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten
  • Förderhöchstbetrag pro Monat: 1,5 Millionen Euro (bisher 50.000 Euro; Erhöhung auf 3 Millionen Euro für Verbundunternehmen in Vorbereitung), im Rahmen der Höchstgrenzen der EU-Beihilferegeln. Dies gilt unabhängig von der Unternehmensgröße
  • Der Nachweis von Verlusten ist bei einer Gesamtförderung von über 1 Mio Euro notwendig, also wohl eher in Ausnahmefällen

Fixkosten:

  • Erstattungsfähig sind zunächst alle Fixkosten, die auch bei der Überbrückungshilfe I und II angesetzt werden können
  • Zusätzlich sind folgende Kosten erstattungsfähig:
    • Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 % des Abschreibungsbetrages
    • Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten (auch rückwirkend bis März 2020)
    • Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau eines Onlineshops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro.
  • Zudem gibt es Sonderregelungen für stark betroffene Branchen, u.a. Reisebranche, Veranstaltungs- und Kulturbranche, Einzelhandel, Pyrotechnik

Weitere Informationen finden Sie hier:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-iii.html

 

WICHTIG!!!

 

  • Es kann nur die Neustarthilfe ODER die Überbrückungshilfe III in Anspruch genommen werden!
  • Wenn bereits die November- und/oder Dezemberhilfe beantragt wurde, kann die Überbrückungshilfe III nicht mehr für die Fördermonate November und Dezember beantragt werden
  • Weil bei der Prüfung und Beantragung der Überbrückungshilfe III sehr umfangreiche Planungsrechnungen erforderlich werden, wird sich unser Bearbeitungsaufwand mit allen Abrechnungen und Nebenrechnungen sowie der Nachweisführung und Plausibilitätsprüfung bis hin zur Schlussrechnung deutlich erhöhen. Es muss sorgfältig geprüft und abgewogen werden, welche der Förderprogramme jeweils die Richtigen sind, um die bestmögliche Förderung und damit Liquidität zu erreichen.
Stand: 03.02.2021

Liebe Besucher unserer Home-Page !

Uns ist bewusst, dass die aktuelle Situation für alle Mandanten große Herausforderungen mit sich bringt. Neben der Sorge um Gesundheit steht für viele Unternehmen und Selbständige derzeit auch die Frage nach dem Fortgang der Geschäfte und damit im Zweifel auch die Frage nach dem wirtschaftlichen Überleben Tag für Tag im Mittelpunkt.

Wir sehen es als unsere Aufgabe, Ihnen auch in dieser besonderen Situation so gut wie möglich zur Seite zu stehen!

Wenn wir alle gemeinsam das Virus bekämpft haben, lassen Sie uns eine gute Tat für den Rest von diesem Jahr vollbringen: Machen Sie Urlaub in Deutschland, essen Sie bitte in unseren Restaurants und bleiben Sie in der Heimat! Kaufen Sie deutsche, regionale Produkte ein und unterstützen somit alle Unternehmen, die es unverschuldet (!) schwer haben!

 


Maßnahmenkatalog zur Überbrückung der Corona-Krise


Zusammengefasst stellen wir Ihnen kurz zusammen, welche Maßnahmen zur wirtschaftlichen Überbrückung der Corona-Krise derzeit sinnvoll sind:

  1. Anpassung der Steuervorauszahlungen
  2. Stundung der Steuern
  3. Antrag auf Kurzarbeitergeld
  4. Antrag auf Tilgungsaussetzung für laufende Darlehens-und Leasingverträge bei den Sparkassen/Banken/Leasingunternehmen
  5. Antrag auf Stundung von Mietverpflichtungen
  6. Antrag auf Stundung von Unterhaltsverpflichtungen

Steuer-Vorauszahlungen/Stundungen


Wir werden umgehend - nach Bedarf -, Ihre Steuer-Vorauszahlungen an die aktuelle wirtschaftliche Situation anpassen und ggf. mit Ihrem Finanzamt über Stundungen sprechen.

Personalbereich

Wir unterstützen Sie bei Fragen zu Ihren Lohnabrechnungen und Anträgen, jedoch können und dürfen wir keine juristischen Beratungen für Sie vornehmen. Aber wir stehen in Kontakt zu Anwaltskanzleien, die Ihnen bei juristischen Fragen (z.B. Entlassung von Mitarbeitern) gerne zur Verfügung stehen.

Bei Fragen zum Thema Kurzarbeit ausserhalb unserer Geschäftszeiten nutzen Sie bitte die folgenden Links von der Homepage arbeitsagentur.de :

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen

 

https://www.hogapage.de/nachrichten/politik/recht/das-wichtigste-zur-corona-kurzarbeit/

 

https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

 

 

 Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

 

Die Arbeitgeber in Deutschland müssen im Fall einer finanziellen Notlage wegen der Corona-Krise keine Sozialversicherungsbeiträge abführen. Die Voraussetzungen für eine Stundungsbewilligung sind, dass die sofortige Einziehung der Beiträge mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre und der Beitragsanspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

 

Wir unterstützen Sie bei den Stundungsanträgen. Jedoch sollte Ihnen bewusst sein, dass es sich lediglich um Stundungen der SV-Beiträge handelt und nicht um einen Erlass. Ferner müssen die Arbeitgeber versichern, dass entweder Ratenzahlungen möglich sind oder nicht möglich sind. Die Arbeitgeberin versichert die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben. Hinweis: Unrichtige Angeben können strafrechtliche Folgen haben! (vgl. Sanktionsvorschriften §§ 370 und 378 AO). 

 


Kredite und staatliche Förderungen:


Wir stehen im ständigen Austausch mit Sparkassen, Banken und Volksbanken, um uns nach den aktuellen Entwicklungen seitens der staatlichen Unterstützungen zu erkundigen.

Anbei erhalten Sie die neuesten Entwicklungen zu den öffentlichen Förderungen:

Die Bundesregierung stützt mit Sofortmaßnahmen die deutsche Wirtschaft. Unternehmen sollen so gut durch die Krise kommen. Hilfskredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) können bei der jeweiligen Hausbank beantragt werden. Vorgesehen sind auch Hilfsangebote für Selbständige und Freiberufler.

Für zeitnahe und unbürokratische Hilfen für Freiberufler, Selbständige, Kulturschaffende und Unternehmen hat die Landesregierung einen umfangreichen Schutzschirm zur Abmilderung wirtschaftlicher Folgen der Corona-Pandemie gespannt. Ziel ist es, möglichst vielen zu helfen, die durch die Krise in existenzielle Not geraten sind. Die Bundesregierung hat das KfW-Sonderprogramm einschließlich des KfW-Sonderkredits bis zum 31.06.2021 verlängert.

 

Welche Unterlagen sind bei den Hausbanken vorzulegen?

  1. Kurze schriftliche Beschreibung der Auswirkungen der Pandemie auf Ihr Unternehmen
  2. Jahresabschlüsse / Einnahmen-Überschuss-Rechnungen 2017 - 2019
  3. Betriebswirtschaftliche Auswertung 2020 (inklusive Summen- und Saldenliste) & Selbstauskunft
  4. Ermittlung des Kreditbedarfs anhand einer Maßnahmen- und Liquiditätsplanung für die nächsten 12 Monate & ein Vorschlag für den Eigenbeitrag des Gesellschafters

Wir haben ein Muster für Planungsrechnungen über 12 Monate entwickelt, bestehend aus einer Ertragsvorschau und einem Liquiditätsplan. Wir stellen Ihnen das Muster für die Beantragung öffentlicher Mittel gerne zur Verfügung und stehen Ihnen bei der Planung zur Seite.

 

Aktuelle Veränderungen zur Stärkung der Konjunktur

 
Mit Beschluss vom 03.06.2020 hat die Regierungskoalition verschiedene Maßnahmen  zur Bekämpfung der Corona-Folgen beschlossen.

Ziel der Maßnahmen ist insbesondere die Stärkung der Konjunktur und der Wirtschaftskraft in Deutschland. Als zentrales Element zur Erreichung dieses Ziels hat die Regierungskoalition beschlossen, dass „[z]ur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland […] befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt [wird]“.


Ungeachtet der Frage, ob diese befristete Maßnahme die gewünschte Wirkung zeigen kann, führt die Absenkung der Mehrwertsteuersätze für Unternehmen zu einem umfassenden kurzfristigen Handlungsbedarf, insbesondere sind Systeme und Prozesse anzupassen, Verträge zu ändern und die Buchhaltung ist umzustellen. Zugleich ist im Auge zu behalten, dass die Änderungen in sechs Monaten wieder rückgängig zu machen sind.


Insbesondere folgende Bereiche sind durch die Steuersatzänderungen betroffen und bedürfen einer kurzfristigen Anpassung:

  • Die verminderten Steuersätze gelten nur für Leistungen, die im Zeitraum 01.07. bis 31.12.2020 (im Folgenden: Übergangszeitraum) ausgeführt werden. Unbeachtlich ist hingegen der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Rechnungsstellung oder der Zahlung. Sofern der Unternehmer Anzahlungen vor dem 01.07. erhält, die Leistung jedoch im Übergangszeitraum ausgeführt wird, unterfällt das gesamte Entgelt dem verminderten Steuersatz, § 27 Abs. 1 UStG. Dies ist entsprechend auf der zu erstellenden Schlussrechnung zu berücksichtigen.
  • Aus der Gültigkeit der verminderten Steuersätze bis zum 31.12.2020 ergeben sich Änderungen für Jahresleistungen (z.B. Lizenzen). Da diese Leistungen mit Ablauf des vereinbarten Leistungszeitraums als erbracht anzusehen sind, gilt für diese der verminderte Steuersatz des Übergangszeitraums. Dies gilt selbst dann, wenn die Zahlung für das gesamte Jahr bereits vorab geleistet wurde. Insoweit ist eine Anpassung der Zahlung und der Rechnung erforderlich.
  • Das voranstehende Thema gilt gleichermaßen für Anzahlungen im Übergangszeitraum für Leistungen nach dem 31.12.2020.
  • Mitgliedsbeiträge für ein Kalenderjahr unterliegen in 2020 den verminderten Steuersätzen, da die Mitgliedschaft bis 31.12.2020 als an diesem Tag als vollendet gilt.
  • Zeitschriften-Abos sind entsprechend zu prüfen und anzupassen.
  • Für sämtliche Ausgangsrechnungen mit deutscher Steuer sind die Steuersätze anzupassen.
  • Sämtliche Kassensysteme sind auf die neuen Steuersätze umzustellen.
  • Für die neuen Steuersätze werden neue Konten in der Buchhaltung benötigt.
  • Bei der Rechnungseingangsprüfung ist sicherzustellen, dass auch die Rechnungen der Lieferanten für Leistungen im Übergangszeitraum nur die verminderte Umsatzsteuer ausweisen. Sofern die Umsatzsteuer hingegen auf Basis der bislang gültigen Steuersätze abgerechnet wird, ist zu beachten, dass es sich anteilig um einen Startausweis nach § 14c Abs. 1 UStG handelt. Die zu hoch ausgewiesene Steuer darf daher nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.  Da die Steuersatzänderungen sowohl den Regel- als auch den ermäßigten Steuersatz betreffen, ist ein besonderes Augenmerk auf Reisekostenabrechnungen zu richten (z.B. Hotelübernachtung, Bahnticket).
  • Buchungen von Übernachtungen oder Bahnfahrten für Zeiträume ab dem 01.07.2020 führen auch bereits bei Vorabzahlung zu den verminderten Steuersätzen.
  • Die PKW-Überlassung an Mitarbeiter löst für den Übergangszeitraum nur eine Besteuerung mit dem verminderten Steuersatz von 16% aus.
  • Bei Dauerleistungen (insb. Mietverträgen und Leasingverträgen) ist sicherzustellen, dass die Verträge – sofern diese als Rechnungen fungieren – für den Übergangszeitraum angepasst werden. Alternativ sind entsprechende Dauerrechnungen anzupassen.
  • Leasing-Sonderzahlungen sind entsprechend der dann ausgeführten Teilleistungen aufzuteilen. · Bei der Ausgabe von Gutscheinen i. S. d. § 3 Abs. 13 UStG ist davon auszugehen, dass ein Gutschein, der sowohl im Übergangszeitraum als auch davor oder danach eingelöst werden kann, kein Einzweckgutschein sein kann, da der anzuwendende Steuersatz nicht feststeht.
  • Bei Jahresboni ist zu beachten, dass der Bonus aufzuteilen ist in Leistungen bis zum 30.06. und Leistungen ab dem 01.07. Soweit aus einer Rechnung für eine vor Beginn des Übergangszeitraums ausgeführte Leistung im Übergangszeitraum Skonto gezogen wird, gilt für den Skontoabzug der bislang anzuwendende Steuersatz. Dies gilt gleichermaßen für den umgekehrten Fall am Ende des Übergangszeitraums.

 

 

CORONA-Hilfen

Folgende Maßnahmen werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Förderung aktuell angeboten:

 

  • Überbrückungshilfe II für die Fördermonate 09 - 12/2020
    Beantragungsfrist: 31.03.2021
  • November- Dezemberhilfe als außerordentliche Wirtschaftshilfe
    Beantragungsfrist: 30.04.2021
  • Überbrückungshilfe III für die Fördermonate 11/2020 - 06/2021

 

 

Wir sind zertifiziert, diese Hilfen in Zusammenarbeit mit Ihnen zu beantragen. Nähere Informationen zu den o. g. Hilfen erhalten Sie auch unter folgenden Links:

 

->FAQ-Katalog zu den Überbrückungshilfen II

->November- und Dezemberhilfe

 

Bei Bedarf stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

 

 

Antrag November- / Dezemberhilfe im eigenen Namen:

 

Bei der November- / Dezemberhilfe kann eine Antragstellung im eigenen Namen erfolgen:

 

-       sofern die Höhe der Förderung den Betrag von 5.000,00 € nicht überschreitet

-       keine Überbrückungshilfe beantragt wurde und   

-       es sich um einen Soloselbständigen handelt

 

Die Antragstellung ist ausschließlich über das Online-Portal des Bundes möglich. 

Für einen direkten finanziellen Vorteil in der Gastronomie, sorgt die Senkung der Mehrwertsteuer vom 1. Juli 2020 bis zum 30.06.2021 von 19% auf 16% sowie von 7% auf 5%.


Sprechen Sie uns an!

Unsere Fachleute in unserer Kanzlei beurteilen die Situation täglich und informieren intern und extern, welche Punkte es zu berücksichtigen gilt und welche sich verändernden Rahmenbedingungen greifen. Dabei steht auf fachlicher Ebene die Bereitstellung von Serviceleistungen über die alltäglichen Dienstleistungen hinaus bei uns im Fokus.

 

Wir behalten in dieser komplexen Situation den Überblick und helfen Ihnen, das auch zu tun.

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Unsere Fachleute in unserer Kanzlei beurteilen die Situation täglich und informieren intern und extern, welche Punkte es zu berücksichtigen gilt und welche sich verändernden Rahmenbedingungen greifen. Dabei steht auf fachlicher Ebene die Bereitstellung von Serviceleistungen über die alltäglichen Dienstleistungen hinaus bei uns im Fokus.

 

Wir behalten in dieser komplexen Situation den Überblick und helfen Ihnen, das auch zu tun.